Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Durchführung von Volksentscheiden, Volksbegehren und Volksbefragungen Ausführungsvorschriften zu erlassen über
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das Stimm- und Eintragungsrecht und seine Ausübung, - 2.
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die Erteilung von Stimmscheinen und Eintragungsscheinen, - 3.
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die Bildung, die Tätigkeit und das Verfahren der Abstimmungs- und Eintragungsorgane, - 4.
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die Bildung der Abstimmungs- und Eintragungsbezirke und ihre Bekanntmachung, - 5.
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die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Abstimmungs- und Eintragungsräume, - 6.
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die Abstimmungs- und Eintragungshandlung, - 7.
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die Stimmabgabe und Eintragung in Anstaltsbezirken, kleineren Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, - 8.
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die Briefabstimmung, - 9.
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die Feststellung der Abstimmungs-, Eintragungs- und Befragungsergebnisse, - 10.
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das Zulassungsverfahren bei Anträgen auf Volksbegehren, - 11.
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das Eintragungsverfahren, - 12.
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die Aufbewahrung und Vernichtung von Stimm-, Eintragungs- und Befragungsunterlagen.