Soweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, darf bei grenzüberschreitenden Beförderungen der innerstaatliche Teil der Beförderung nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgen.
GGAV 2002 § 3 Grenzüberschreitende Beförderung
Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
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