(1) Die nach § 16 Absatz 1 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung anerkannten Benannten Stellen sind zuständig für
- 1.
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die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID; - 2.
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die Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absatzes 9 ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; - 3.
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die Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Absatz 9 ADR/RID im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung; - 4.
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die Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID; - 5.
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die Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID; - 6.
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die wiederkehrenden Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/RID und - 7.
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die Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID.
(2) Die Benannten Stellen müssen dabei die in den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR/RID festgelegten Verfahren für die Konformitätsbewertung und für die wiederkehrenden Prüfungen anwenden.
(3) Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 bis 7 sowie Absatz 2 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.