Für die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt:
Tabelle
lfd.
Nr.
Klasse/
Unterklasse
Stoff oder Gegenstand
Geltung
der §§ 35
und 35a
Beförderung in
Bemerkungen
Tanks
ab
Versandstücken
ab
1
1.1
explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
§ 35 und § 35a
nicht zulässig
1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse
Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9
1.2
explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
§ 35 und § 35a
nicht zulässig
1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse
1.5
explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
§ 35 und § 35a
1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse
1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse
Beförderungen in Tanks sind nur für die UN-Nummern 0331 und 0332 zulässig (Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9)
2
2
entzündbare Gase (Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben F enthalten)
§ 35 und § 35a
9 000 kg Nettomasse
entfällt
§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 1 und 5 bis 8)
3
2
giftige Gase (Klassifizierungscodes, die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC enthalten)
§ 35 und § 35a
1 000 kg Nettomasse
entfällt
§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
4
3
entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I und II, mit Ausnahme der UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921
§ 35a
3 000 Liter bei Verpackungsgruppe I
6 000 Liter bei Verpackungsgruppe II
entfällt
§ 35a gilt nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahme nach § 35c Absatz 3)
5
3
UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 der Verpackungsgruppe I
§ 35 und § 35a
3 000 Liter
entfällt
§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
6
4.1
desensibilisierte explosive Stoffe der UN-Nummern 3364, 3365, 3367 und 3368
§ 35 und § 35a
nicht zulässig
1 000 kg Nettomasse
7
4.2
UN-Nummer 3394
§ 35 und § 35a
3 000 Liter
entfällt
§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
8
4.3
UN-Nummern 1928 und 3399
§ 35 und § 35a
3 000 Liter
entfällt
§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
9
5.1
entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1745, 1746, 1873 und 2015
§ 35 und § 35a
3 000 Liter
entfällt
§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
10
6.1
giftige flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I
§ 35 und § 35a
3 000 Liter
entfällt
§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
11
8
ätzende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1052, 1739, 1744, 1777, 1790, 1829 und 2699
§ 35 und § 35a
3 000 Liter
entfällt
§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
Die angegebenen Mengen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. Werden verschiedene Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert, sind die §§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1 000 kg in der Beförderungseinheit anzuwenden.