GGVSEB § 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern

Für die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt:

Tabelle lfd.
Nr.
Klasse/
Unterklasse
Stoff oder Gegenstand Geltung
der §§ 35
und 35a
Beförderung in Bemerkungen
Tanks
ab
Versandstücken
ab
1 1.1 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff § 35 und § 35a nicht zulässig 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9 1.2 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff § 35 und § 35a nicht zulässig 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse 1.5 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff § 35 und § 35a 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse Beförderungen in Tanks sind nur für die UN-Nummern 0331 und 0332 zulässig (Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9) 2 2 entzündbare Gase (Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben F enthalten) § 35 und § 35a 9 000 kg Nettomasse entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 1 und 5 bis 8) 3 2 giftige Gase (Klassifizierungscodes, die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC enthalten) § 35 und § 35a 1 000 kg Nettomasse entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks 4 3 entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I und II, mit Ausnahme der UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 § 35a 3 000 Liter bei Verpackungsgruppe I
6 000 Liter bei Verpackungsgruppe II
entfällt § 35a gilt nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahme nach § 35c Absatz 3)
5 3 UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 der Verpackungsgruppe I § 35 und § 35a 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks 6 4.1 desensibilisierte explosive Stoffe der UN-Nummern 3364, 3365, 3367 und 3368 § 35 und § 35a nicht zulässig 1 000 kg Nettomasse 7 4.2 UN-Nummer 3394 § 35 und § 35a 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks 8 4.3 UN-Nummern 1928 und 3399 § 35 und § 35a 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks 9 5.1 entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1745, 1746, 1873 und 2015 § 35 und § 35a 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks 10 6.1 giftige flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I § 35 und § 35a 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks 11 8 ätzende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1052, 1739, 1744, 1777, 1790, 1829 und 2699 § 35 und § 35a 3 000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
Die angegebenen Mengen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. Werden verschiedene Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert, sind die §§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1 000 kg in der Beförderungseinheit anzuwenden.

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