Die Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR beträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlöschgeräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung.
GGVSEB § 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern
Referenzen
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