GGVSEB § 38 Übergangsbestimmungen

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern

(1) Bis zum 30. Juni 2017 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung durchgeführt werden.

(2) Bis zum 31. Dezember 2017 darf § 35 in Verbindung mit Anlage 1 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 sowie die Ausnahmen 13 (S) und 14 (S) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2016 angewendet werden.

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