Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist zuständige Behörde für
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den Abschluss von Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die UNECE/OTIF; - 2.
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Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN; - 3.
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(weggefallen) - 4.
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die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID - a)
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im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und - b)
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im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF;
- 5.
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die Prüfung und Auswertung der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekretariat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt und - 6.
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den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 ADN.