Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

GKG 2004 § 17 Auslagen

Gerichtskostengesetz

(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).

Referenzen

  • § 306 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (7. Zivilsenat) - 7 W 11/25
11. Juli 2025
7 W 11/25 11. Juli 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 L 783/24
11. November 2024
8 L 783/24 11. November 2024
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 39/23
7. August 2024
1 AGH 39/23 7. August 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (7. Senat für Familiensachen) - 7 WF 25/24
15. März 2024
7 WF 25/24 15. März 2024
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Kammer) - 2 Ta 18/23
6. Juli 2023
2 Ta 18/23 6. Juli 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Darmstadt (6. Kammer) - 6 L 1817/22.DA
26. April 2023
6 L 1817/22.DA 26. April 2023
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (12. Senat) - 12 S 474/22
22. März 2023
12 S 474/22 22. März 2023
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 21 B 20.1911
6. Juli 2022
21 B 20.1911 6. Juli 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 19 K 1524/22
9. Juni 2022
19 K 1524/22 9. Juni 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 1 K 3409/20
23. November 2021
1 K 3409/20 23. November 2021