Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten.
GKG 2004 § 27 Bußgeldsachen
Gerichtskostengesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.