Die Kosten schuldet ferner,
- 1.
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wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind; - 2.
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wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind; - 3.
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wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und - 4.
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der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.