Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

GKG 2004 § 32 Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen

Gerichtskostengesetz

(1) Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. Soweit einen Streitgenossen nur Teile des Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich seine Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betroffen hätte.

(2) Absatz 1 gilt auch für mehrere Beigeladene, denen Kosten auferlegt worden sind.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (5. Senat) - 5 K 159/24
27. Februar 2025
5 K 159/24 27. Februar 2025
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 110/23
28. Januar 2025
6 K 110/23 28. Januar 2025
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg (9. Senat) - 9 K 220/20
24. April 2023
9 K 220/20 24. April 2023
Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 30/09
12. Januar 2011
II R 30/09 12. Januar 2011