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GKG 2004 § 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse

Gerichtskostengesetz

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Feststellung einer Überschreitung der nach § 556d Absatz 1 oder § 556e des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen Miete der Jahresbetrag der Überschreitung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Bonn - 6 S 61/24
17. April 2025
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Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (4. Zivilsenat) - 4 U 95/24
5. Februar 2025
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Urteil vom Amtsgericht Hamburg - 318a C 114/24
8. November 2024
318a C 114/24 8. November 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (5. Kammer) - 5 K 1904/22.F
29. August 2024
5 K 1904/22.F 29. August 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (5. Kammer) - 5 K 1552/22.F
29. August 2024
5 K 1552/22.F 29. August 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (Senat für Landwirtschaftssachen) - 14 U XV 2/23
30. April 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (4. Zivilsenat) - 4 W 18/24
27. Februar 2024
4 W 18/24 27. Februar 2024
Beschluss vom Amtsgericht Flensburg - 90 F 54/22
2. Februar 2024
90 F 54/22 2. Februar 2024
Beschluss vom Landgericht Lübeck (7. Zivilkammer) - 7 T 240/23
2. Januar 2024
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Beschluss vom Landgericht Lübeck (7. Zivilkammer) - 7 T 341/23
12. Dezember 2023
7 T 341/23 12. Dezember 2023