(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.
(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
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eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, - 2.
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das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist, - 3.
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das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist, - 4.
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das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder - 5.
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das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.