Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Glasapparatebauer/Glasapparatebauerin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
GlasappAusbV § 1 Anwendungsbereich
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer/zur Glasapparatebauerin
Referenzen
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