Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe und für vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe Glasinstrumentenmacher, Glasapparatebläser und Glasapparatejustierer, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
GlasappAusbV § 10 Aufhebung von Vorschriften
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer/zur Glasapparatebauerin
Referenzen
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