Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
GlasappAusbV § 12 Berlin-Klausel
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer/zur Glasapparatebauerin
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.