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GlasappAusbV § 12 Berlin-Klausel

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer/zur Glasapparatebauerin

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.

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