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GlaserMstrV § 3 Ziel und Gliederung des Teils I

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Glaser-Handwerk

(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei wesentliche Tätigkeiten des Glaser-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

(2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:

1.
Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein darauf bezogenes Fachgespräch sowie
2.
Durchführung einer Situationsaufgabe.

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