Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
GlasmAusbV § 11 Berlin-Klausel
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.