Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, insbesondere für den Ausbildungsberuf Hohl- und Kelchglasmacher, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
GlasmAusbV § 9 Aufhebung von Vorschriften
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin
Referenzen
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