Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

GlasmAusbV § 9 Aufhebung von Vorschriften

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, insbesondere für den Ausbildungsberuf Hohl- und Kelchglasmacher, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von