GlasVAusbV Anlage (zu § 5)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 666 - 674)

I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1.-18. Monat 19.-24. Monat 25.-36 Monat 1 2 3 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären während der gesamten Ausbildung zu vermitteln b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern 2     b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten c) Vorschriften zum Datenschutz beachten d) Daten pflegen und sichern 6 Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen 2     b) Informationen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher, beschaffen, auswerten und nutzen c) Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellen d) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten e) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden f) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und   2   g) dokumentieren Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswerten h) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen 7 Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) a) Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne umsetzen 2     b) Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Zulassungsbescheide und Arbeitsanweisungen anwenden c) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen, Maße nehmen und dokumentieren d) Material- und Stücklisten erstellen und anwenden e) Bauzeichnungen anwenden und Leistungsbeschreibungen beachten   2   f) technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Montage- und Verwendungsanleitungen anwenden g) technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Montagesituation umsetzen 8 Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen 3     b) persönliche Schutzausrüstung verwenden c) Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung und zur Sicherung veranlassen d) Leitern und Arbeitsgerüste nach dem Verwendungszweck auswählen und einsetzen e) Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahrstoffen und Abfällen sicherstellen f) erste Maßnahmen bei Arbeitsunfällen zur Versorgung verletzter Personen einleiten, Unfallstelle sichern 9 Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen 4     b) Werkzeuge handhaben und instand halten c) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen d) Maschinenwerkzeuge auswählen, einrichten und instand halten e) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten, Entsorgung von Betriebsstoffen veranlassen   2   f) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen 10 Bearbeiten von Glas, Glaserzeugnissen und glasähnlichen Stoffen sowie sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) a) Glasarten, Glaserzeugnisse und glasähnliche Stoffe auswählen, transportieren, lagern und kennzeichnen 18     b) Glas, Glaserzeugnisse und glasähnliche Stoffe auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen c) Schablonen anfertigen, Maße übertragen d) Glas, Glaserzeugnisse und glasähnliche Stoffe von Hand schneiden und brechen e) Glas, Glaserzeugnisse und glasähnliche Stoffe mit Maschinen bearbeiten, insbesondere sägen, bohren, schleifen und polieren f) sonstige Werkstoffe auswählen und bearbeiten g) Hilfsstoffe auswählen und einsetzen h) Abdeckmaterialien auswählen und aufbringen   6   i) Ätztechniken unterscheiden k) Strahlarbeiten in unterschiedlichen Techniken ausführen 11 Herstellen von Klebeverbindungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) a) Klebeflächen zur Verklebung vorbereiten 4     b) Glaskleber zuordnen und verarbeiten c) Glas, Glaserzeugnisse und sonstige Werkstoffe an Flächen und Kanten fixieren und kleben d) Glasklebearbeiten reinigen 12 Anwenden von Grundlagen der gestalterischen Glasbearbeitung (§ 4 Abs. 1 Nr. 12) a) lineare und plastische Zeichnungen anfertigen und umsetzen 20     b) Ornamente und Dekore unter Beachtung der Stilkunde entwerfen und umsetzen c) Schriften und Monogramme unter Beachtung typografischer Grundregeln mit Hilfe von Vorlagen entwerfen und umsetzen d) Glasgestaltungen unter Einbeziehung ästhetischer und gestalterischer Grundlagen, insbesondere der Stilkunde und der heraldischen Regeln, entwerfen e) Entwürfe überarbeiten und maßstabsgerecht übertragen   6   f) Werkzeichnungen, Pausen, Modelle, Formen und Hilfskonstruktionen anfertigen 13 Herstellen und Instandsetzen von Glasgestaltungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 13) a) Techniken der gestalterischen Glasbearbeitung unter Berücksichtigung der Statik anwenden 20     b) Glas, Glaserzeugnisse und sonstige Werkstoffe zu Glasgestaltungen und Glaskörpern zusammenfügen c) Glasgestaltungen und Glaskörper lagern und transportieren   8   d) Glasgestaltungen und Glaskörper instand setzen 14 Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 14) a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsergebnissen beitragen 3     b) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren c) Arbeitsaufträge kundenorientiert bearbeiten d) Wartungs- und Pflegehinweise dem Kunden erläutern II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 A. Fachrichtung Kanten- und Flächenveredelung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1.-18. Monat 19.-24. Monat 25.-36 Monat 1 2 3 4 1 Durchführen von Vorreiß-, Feinschliff- und Polierarbeiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) a) Schleifscheiben bestimmen, ausrichten und profilieren     6 b) Glas entsprechend der Schliffart mit Schleifscheiben unterschiedlicher Profile vorreißen, schlichten und feinmachen c) Polituren ausführen d) Glaserzeugnisse mattieren, schattieren und gravieren 2 Gestalten von Dekoren durch verschiedene Schliffarten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) a) Keil- und Scharfschnitte sowie Kugel- und Olivschliffe ausführen     5 b) Ecken-, Flächen-, Kanten- und Facettenschliffe herstellen 3 Durchführen von Formveränderungs- und Ausbrucharbeiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) a) Formveränderungen durch unterschiedliche Schliffarten vornehmen     5 b) Ausbruchschliffe ausführen sowie Ränder und Kanten bearbeiten c) Bohrungen, Gehrungen, Rand-, Eck- und Lochausschnitte herstellen d) Werkstücke trennen und fräsen 4 Herstellen von Säuremattierungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) a) Säurebäder und -pasten unter Beachtung der Arbeits- und Umweltschutzvorschriften ansetzen     5 b) Werkstücke im Vorbad behandeln c) Glasflächen in Tönen, Tiefen und Strukturen ätzen d) Aufhell- und Überfangätzungen durchführen e) Säurebäder und -pasten der Entsorgung zuführen 5 Herstellen von Strahlmattierungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) a) Strahlmittel nach Körnung und Wirkungsgrad bestimmten     6 b) Abdecktechniken zum Strahlen auswählen, Abdeckmaterialien aufbringen und bearbeiten c) Glasflächen in Tönen, Tiefen und Strukturen strahlen d) Glasoberflächen eisblumieren 6 Herstellen von Beschichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) a) Werkstücke vorreinigen, visitieren und polieren     4 b) Werkstücke in unterschiedlichen Techniken beschichten, insbesondere silberbelegen c) Schutzbeläge auftragen 7 Verformen und Verschmelzen von Glas, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g) a) Glas, glasähnliche Stoffe und sonstige Werkstoffe für thermische Prozesse auswählen und vorbereiten     6 b) Formen herstellen und Trennmittel auswählen c) thermische Prozesse vorbereiten, steuern und überwachen d) thermisch bearbeitete Produkte entnehmen und beurteilen 8 Herstellen von Glaskonstruktionen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe h) a) Glas, Glaserzeugnisse und Glasgestaltungen mit chemischen und mechanischen Befestigungsmitteln zu funktionalen Flächen und Körpern zusammenfügen     5 b) bewegliche Teile, insbesondere mit Beschlägen, integrieren c) Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen ausführen 9 Montieren von Glas, Glaserzeugnissen, Glasgestaltungen, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe i) a) Falze vorbereiten     7 b) Glas, Glaserzeugnisse, Glasgestaltungen, glasähnliche Stoffe und sonstige Werkstoffe ausbauen, einbauen, abdichten und zur Sicherung kenntlich machen c) Reparatur- und Notverglasungen durchführen d) Glas, Glaserzeugnisse, Glasgestaltungen, glasähnliche Stoffe und sonstige Werkstoffe mit besonderen Eigenschaften, insbesondere Spiegel und Spiegelwände, ein- und ausbauen e) Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteilen f) Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen g) Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützen h) Abstimmungen mit den Beteiligten treffen 10 Elektrotechnik (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe k) a) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung in Stromkreisen zuordnen, messen und ihre Abhängigkeit zueinander berechnen     3 b) Gefahren des elektrischen Stroms berücksichtigen, Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen anwenden B. Fachrichtung Schliff und Gravur Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1.-18. Monat 19.-24. Monat 25.-36 Monat 1 2 3 4 1 Durchführen von vorbereitenden Arbeiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) a) Grundschliffarten unterscheiden und bestimmen     8 b) Schleifkörper auswählen, einrichten und profilieren 2 Durchführen von abtragenden Arbeiten und Oberflächenbehandlungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) a) Glaserzeugnisse mattieren, schattieren und karieren     14 b) Glaserzeugnisse mit Schleifkörpern unterschiedlicher Profile bearbeiten, insbesondere Keil- und Scharfschnitte, Kugel- und Olivschliffe ausführen c) Dekore mit unterschiedlichen Schleifkörperprofilen erarbeiten d) Polituren ausführen 3 Ausführen von Formveränderungen und Ausbrucharbeiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 (Buchstabe c) a) Formveränderungen durch unterschiedliche Abtragstechniken vornehmen     10 b) Ausbrucharbeiten ausführen sowie Ränder und Kanten bearbeiten c) Werkstücke trennen 4 Gravieren oder Schleifen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) a) Gravuren mit Handgeräten und Gravurmaschine, insbesondere mit Diamantscheiben, ausführen     20 b) Rutschtechniken anwenden c) Dekore in floraler, figuraler, ornamentaler und heraldischer Gestaltung sowie Schriften ausführen oder d) Glas vorreißen, schlichten und feinmachen e) Ecken-, Flächen-, Kanten- und Facettenschliffe herstellen f) Hoch- und Tiefschnitte durchführen C. Fachrichtung Glasmalerei und Kunstverglasung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1.-18. Monat 19.-24. Monat 25.-36 Monat 1 2 3 4 1 Herstellen von Kunstverglasungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) a) Glas, Glaserzeugnisse und sonstige Werkstoffe mit Hilfe von Profilen, insbesondere Bleiprofilen, zu Kunstverglasungen mit floraler, figuraler, ornamentaler und heraldischer Gestaltung zusammenfügen     10 b) Applikation in Form von Beschichtungen auf Kunstverglasungen ausführen c) Kunstverglasungen abdichten und stabilisieren 2 Anfertigen von Glasmalereien (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) a) Glasmalfarben, Edelmetallpräparate, Lüster, Mal- und Bindemittel auswählen und aufbereiten     20 b) substanzauftragende Maltechniken, insbesondere mit Konturen, Lasuren und Schraffuren, ausführen c) Druckvorlagen erstellen, Druckschablonen vorbereiten und Druckmedien, insbesondere Farben, im Siebdruckverfahren aufbringen d) Spritzwerkzeuge, Spritzmedien und Spritzschablonen auswählen und vorbereiten; Spritzmedien, insbesondere Farben, in Spritztechnik aufbringen e) Pinsel, Feder, Druck- und Spritzwerkzeuge reinigen f) Glaszuschnitte fixieren und substanzabtragende Maltechniken ausführen, insbesondere radieren, modellieren und damaszieren g) Glasoberflächen mit Schmelzfarben und Diffusionsfarben veredeln h) Einbrennen vorbereiten, durchführen und überwachen; Brennergebnisse beurteilen 3 Verformen und Verschmelzen von Glas, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c) a) Glas, glasähnliche Stoffe und sonstige Werkstoffe für thermische Prozesse auswählen und vorbereiten     6 b) Formen herstellen und Trennmittel auswählen c) thermische Prozesse vorbereiten, steuern und überwachen d) thermisch bearbeitete Produkte entnehmen und beurteilen 4 Ausführen von Glasätzungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d) a) Ätzpräparate vorbereiten und unter Beachtung des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes einsetzen     2 b) Ätztechniken anwenden und Ergebnisse beurteilen c) Ätzpräparate einer vorschriftsmäßigen Entsorgung zuführen 5 Montieren von Glas, Glaserzeugnissen, Glasgestaltungen, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 (Buchstabe e) a) Falze vorbereiten     6 b) Glas, Glaserzeugnisse, Glasgestaltungen, glasähnliche Stoffe und sonstige Werkstoffe einbauen, abdichten und zur Sicherung kenntlich machen c) Reparatur- und Notverglasungen durchführen d) Glas, Glaserzeugnisse, Glasgestaltungen, glasähnliche Stoffe und sonstige Werkstoffe mit besonderen Eigenschaften ein- und ausbauen e) Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteilen f) Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom durchführen g) Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützen h) Abstimmungen mit den Beteiligten treffen 6 Schützen von Glasgestaltungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f) a) Gefährdungen von Glasgestaltungen und Glasmalereien beurteilen     4 b) Schutzmaßnahmen festlegen; Schutzvorrichtungen herstellen und einsetzen 7 Restaurieren von Glasgestaltungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe g) a) Glasgestaltungen unter Beachtung historischer und denkmalpflegerischer Aspekte beurteilen und dokumentieren     4 b) Restaurierungskonzeption unter Einbeziehung aller an der Restaurierung Beteiligten veranlassen c) Reproduktionen, Rekonstruktionen und Reparaturen gemäß der Vorgaben durchführen und dokumentieren

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