GlAusbV 2001 § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin

Der Ausbildungsberuf Glaser/Glaserin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 72, Glaser, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

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