GlAusbV 2001 § 3 Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
7.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
8.
Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, Vorbereiten und Auflösen von Montagestellen,
9.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
10.
Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnissen und von lichtdurchlässigen Werkstoffen sowie von Glassystemen zur Energiegewinnung,
11.
Be- und Verarbeiten von Holz, Kunststoffen, Metallen und sonstigen Werkstoffen,
12.
Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen,
13.
Gestalten von Glas und Glaserzeugnissen,
14.
Einbauen von Bauelementen und Zubehörteilen,
15.
Instandsetzen von Bauelementen, Zubehörteilen und Glaskonstruktionen,
16.
Restaurieren von Glaskonstruktionen und Bauelementen,
17.
Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Verglasung und Glasbau:
a)
Konstruktiver Glasbau, Spezialverglasungssysteme,
b)
Herstellen und Instandsetzen von Kunstverglasungen,
c)
Einrahmen von Bildern und veredelten Gläsern,
d)
Vorbereiten und Einbauen von Glasfassadenelementen;
2.
in der Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau:
a)
Herstellen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen,
b)
Behandeln von Oberflächen,
c)
Einbauen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen.

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