(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
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Umweltschutz, - 5.
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Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, - 6.
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Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team, - 7.
-
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen, - 8.
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Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, Vorbereiten und Auflösen von Montagestellen, - 9.
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Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, - 10.
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Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnissen und von lichtdurchlässigen Werkstoffen sowie von Glassystemen zur Energiegewinnung, - 11.
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Be- und Verarbeiten von Holz, Kunststoffen, Metallen und sonstigen Werkstoffen, - 12.
-
Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen, - 13.
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Gestalten von Glas und Glaserzeugnissen, - 14.
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Einbauen von Bauelementen und Zubehörteilen, - 15.
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Instandsetzen von Bauelementen, Zubehörteilen und Glaskonstruktionen, - 16.
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Restaurieren von Glaskonstruktionen und Bauelementen, - 17.
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Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
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in der Fachrichtung Verglasung und Glasbau: - a)
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Konstruktiver Glasbau, Spezialverglasungssysteme, - b)
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Herstellen und Instandsetzen von Kunstverglasungen, - c)
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Einrahmen von Bildern und veredelten Gläsern, - d)
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Vorbereiten und Einbauen von Glasfassadenelementen;
- 2.
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in der Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau: - a)
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Herstellen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen, - b)
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Behandeln von Oberflächen, - c)
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Einbauen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen.