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GleibWV 2015 § 5 Formen der Stimmabgabe

Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes

(1) Die Dienststelle kann anordnen, dass die Stimmabgabe ausschließlich durch eine einzige der nach den §§ 16, 17 und 19 zulässigen Formen der Stimmabgabe erfolgt. Die Anordnung kann auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt sein. Hat die Dienststelle ausschließlich die Stimmabgabe im Wahlraum angeordnet, kann die Stimmabgabe im Fall der Verhinderung auf Antrag auch durch Briefwahl erfolgen.

(2) Für alle Formen der Stimmabgabe ist dasselbe Fristende festzulegen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Kammer) - 5 K 93.19
9. Dezember 2019
5 K 93.19 9. Dezember 2019
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 A 7/11
19. September 2012
6 A 7/11 19. September 2012