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GMAusbV § 5 Ausbildungsplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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