Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
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GMAusbV § 5 Ausbildungsplan
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin
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