Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.
GmbHG § 1 Zweck; Gründerzahl
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 C 14/16
16. November 2017
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9 C 14/16 | 16. November 2017 |