GmbHG § 1 Zweck; Gründerzahl

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 C 14/16
16. November 2017
9 C 14/16 16. November 2017