GmbHG § 14 Einlagepflicht

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Auf jeden Geschäftsanteil ist eine Einlage zu leisten. Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils. Im Fall der Kapitalerhöhung bestimmt sich die Höhe der zu leistenden Einlage nach dem in der Übernahmeerklärung festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Münster - 13 K 3135/15 E
27. Februar 2020
13 K 3135/15 E 27. Februar 2020
Urteil vom Finanzgericht Köln - 3 K 2518/11
20. März 2014
3 K 2518/11 20. März 2014