GmbHG § 20 Verzugszinsen

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 19 U 216/03
4. November 2004
19 U 216/03 4. November 2004