Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.
GmbHG § 20 Verzugszinsen
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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Zitiert von
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 19 U 216/03
4. November 2004
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19 U 216/03 | 4. November 2004 |