GmbHG § 23 Versteigerung des Geschäftsanteils

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 312/16
18. September 2018
II ZR 312/16 18. September 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 291/14
19. Mai 2015
II ZR 291/14 19. Mai 2015