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GmbHG § 57o Anschaffungskosten

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Stammkapitals erworbenen Geschäftsanteile und der auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile gelten die Beträge, die sich für die einzelnen Geschäftsanteile ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Stammkapitals erworbenen Geschäftsanteile auf diese und auf die auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile nach dem Verhältnis der Nennbeträge verteilt werden. Der Zuwachs an Geschäftsanteilen ist nicht als Zugang auszuweisen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - IX R 19/21
26. September 2023
IX R 19/21 26. September 2023
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - 4 K 7114/12
28. Mai 2015
4 K 7114/12 28. Mai 2015
Urteil vom Finanzgericht Köln - 3 K 2518/11
20. März 2014
3 K 2518/11 20. März 2014