Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Anordnung über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes vom 10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 790) aufgehoben.
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GnO Art 5 Schlußvorschrift
Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes
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