In Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Geschäftswert 5 000 Euro.
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GNotKG § 101 Annahme als Kind
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 W 51/24 (Wx)
7. April 2025
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19 W 51/24 (Wx) | 7. April 2025 |
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Beschluss vom Kammergericht (9. Zivilsenat) - 9 W 96/19
26. Januar 2021
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9 W 96/19 | 26. Januar 2021 |