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GNotKG § 109 Derselbe Beurkundungsgegenstand

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

(1) Derselbe Beurkundungsgegenstand liegt vor, wenn Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnisses dient. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt nur vor, wenn das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung des einen Rechtsverhältnisses dient. Dies gilt auch bei der Beurkundung von Erklärungen Dritter und von Erklärungen der Beteiligten zugunsten Dritter. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt insbesondere vor zwischen

1.
dem Kaufvertrag und
a)
der Übernahme einer durch ein Grundpfandrecht am Kaufgrundstück gesicherten Darlehensschuld,
b)
der zur Löschung von Grundpfandrechten am Kaufgegenstand erforderlichen Erklärungen sowie
c)
jeder zur Belastung des Kaufgegenstands dem Käufer erteilten Vollmacht;
die Beurkundung des Zuschlags in der freiwilligen Versteigerung steht dem Kaufvertrag gleich;
2.
dem Gesellschaftsvertrag und der Auflassung bezüglich eines einzubringenden Grundstücks;
3.
der Bestellung eines dinglichen Rechts und der zur Verschaffung des beabsichtigten Rangs erforderlichen Rangänderungserklärungen; § 45 Absatz 2 gilt entsprechend;
4.
der Begründung eines Anspruchs und den Erklärungen zur Schaffung eines Titels gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 5 der Zivilprozessordnung.
In diesen Fällen bestimmt sich der Geschäftswert nur nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, zu dessen Erfüllung, Sicherung oder sonstiger Durchführung die anderen Rechtsverhältnisse dienen.

(2) Derselbe Beurkundungsgegenstand sind auch

1.
der Vorschlag zur Person eines möglichen Betreuers und eine Patientenverfügung;
2.
der Widerruf einer Verfügung von Todes wegen, die Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder der Rücktritt von einem Erbvertrag jeweils mit der Errichtung einer neuen Verfügung von Todes wegen;
3.
die zur Bestellung eines Grundpfandrechts erforderlichen Erklärungen und die Schulderklärung bis zur Höhe des Nennbetrags des Grundpfandrechts;
4.
bei Beschlüssen von Organen einer Vereinigung oder Stiftung
a)
jeder Beschluss und eine damit im Zusammenhang stehende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung,
b)
der Beschluss über eine Kapitalerhöhung oder -herabsetzung und die weiteren damit im Zusammenhang stehenden Beschlüsse,
c)
mehrere Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat,
d)
mehrere Wahlen, sofern nicht Einzelwahlen stattfinden,
e)
mehrere Beschlüsse über die Entlastung von Verwaltungsträgern, sofern nicht Einzelbeschlüsse gefasst werden,
f)
Wahlen und Beschlüsse über die Entlastung der Verwaltungsträger, sofern nicht einzeln abgestimmt wird,
g)
Beschlüsse von Organen verschiedener Vereinigungen bei Umwandlungsvorgängen, sofern die Beschlüsse denselben Beschlussgegenstand haben.
In diesen Fällen bestimmt sich der Geschäftswert nach dem höchsten in Betracht kommenden Wert.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 2 WF 100/25
23. September 2025
2 WF 100/25 23. September 2025
Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 19 OH 19/23
20. Juni 2025
19 OH 19/23 20. Juni 2025
Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 19 OH 20/22
19. September 2024
19 OH 20/22 19. September 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 11 W 1306/23 e
28. August 2024
11 W 1306/23 e 28. August 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZB 3/24
23. Juli 2024
II ZB 3/24 23. Juli 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 W 76/23 (Wx)
14. Mai 2024
19 W 76/23 (Wx) 14. Mai 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 11 W 919/23 e
27. November 2023
11 W 919/23 e 27. November 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IV ZB 26/22
11. Oktober 2023
IV ZB 26/22 11. Oktober 2023
Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 19 OH 8/22
28. Juni 2023
19 OH 8/22 28. Juni 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - III ZB 9/22
26. Januar 2023
III ZB 9/22 26. Januar 2023