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GNotKG § 118 Vorbereitung der Zwangsvollstreckung

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut oder über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bemisst sich der Geschäftswert nach den Ansprüchen, die Gegenstand der Vollstreckbarerklärung oder der vollstreckbaren Ausfertigung sein sollen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 W 51/24 (Wx)
7. April 2025
19 W 51/24 (Wx) 7. April 2025
Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 456/16
21. November 2018
25 T 456/16 21. November 2018