Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut oder über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bemisst sich der Geschäftswert nach den Ansprüchen, die Gegenstand der Vollstreckbarerklärung oder der vollstreckbaren Ausfertigung sein sollen.
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GNotKG § 118 Vorbereitung der Zwangsvollstreckung
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 W 51/24 (Wx)
7. April 2025
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19 W 51/24 (Wx) | 7. April 2025 |
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Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 456/16
21. November 2018
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25 T 456/16 | 21. November 2018 |