Geschäftswert einer Mitteilung über die dem Grundbuchamt bei Einreichung eines Antrags vorliegenden weiteren Anträge einschließlich des sich daraus ergebenden Rangs für das beantragte Recht (Rangbescheinigung) ist der Wert des beantragten Rechts.
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GNotKG § 122 Rangbescheinigung
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 W 51/24 (Wx)
7. April 2025
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19 W 51/24 (Wx) | 7. April 2025 |