GntDAIVAPrV § 16 Bewertung von Prüfungen und Prüfungsteilen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

(1) Prüfungen und Prüfungsteile werden mit Rangpunkten und Noten bewertet.

(2) Dem prozentualen Anteil der Punktwerte werden die Rangpunkte und Noten wie folgt zugeordnet:

Prozentualer Anteil
der Punktwerte
an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl
Rang-
punkte
Note
93,70 bis 100,00 15 sehr gut 87,50 bis  93,69 14 83,40 bis  87,49 13 gut 79,20 bis  83,39 12 75,00 bis  79,19 11 70,90 bis  74,99 10 befriedigend 66,70 bis  70,89  9 62,50 bis  66,69  8 58,40 bis  62,49  7 ausreichend 54,20 bis  58,39  6 50,00 bis  54,19  5 41,70 bis  49,99  4 nicht ausreichend 33,40 bis  41,69  3 25,00 bis  33,39  2 12,50 bis  24,99  1  0,00 bis  12,49  0

(3) Rangpunkte und Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet. Werden Prüfungen von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet.

(4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, errechnet sich die Note der Modulprüfung als arithmetisches Mittel der Rangpunktzahlen für die Prüfungsteile.

(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet ist.

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