Für den Präsenzstudiengang bestimmt die Fachhochschule die Zeiten des Erholungsurlaubs. Er ist auf die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten gleichmäßig zu verteilen.
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GntDAIVAPrV § 5 Urlaub
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
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