Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

GntDBwVVDV § 27 Laufbahnprüfung und Bestandteile

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1) Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung.

(2) Die Bachelorprüfung besteht aus

1.
den Modulprüfungen sowie aus
2.
der Abschlussarbeit.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.