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GntDBwVVDV § 3 Einstellungsbehörde

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1) Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

(2) Die Einstellungsbehörde entscheidet über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Sie ist die personalbearbeitende Dienststelle der Studierenden.

(3) Die Einstellungsbehörde kann einzelne Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

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