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GntDBwVVDV § 62 Anrechnungsbeauftragte

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1) Die Hochschule bestimmt eine Anrechnungsbeauftragte oder einen Anrechnungsbeauftragten.

(2) Die oder der Anrechnungsbeauftragte koordiniert das Anrechnungs- und Anerkennungsverfahren und berät die Studierenden zum Thema Anrechnung und Anerkennung.

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