Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Goldschmied/Goldschmiedin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
GoldSchmAusbV § 1 Anwendungsbereich
Verordnung über die Berufsausbildung zum Goldschmied/zur Goldschmiedin
Referenzen
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