Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
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GoldSchmAusbV § 11 Übergangsregelung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Goldschmied/zur Goldschmiedin
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