GrdstVG § 10

Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

(1) Dem Erwerber kann die Auflage gemacht werden,

1.
das erworbene Grundstück an einen Landwirt zu verpachten;
2.
das erworbene Grundstück ganz oder zum Teil zu angemessenen Bedingungen entweder an einen Landwirt oder an ein von der Siedlungsbehörde zu bezeichnendes Siedlungsunternehmen zu veräußern;
3.
an anderer Stelle binnen einer bestimmten, angemessenen Frist Land abzugeben, jedoch nicht mehr, als der Größe oder dem Wert des erworbenen Grundstücks entspricht;
4.
zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung einen Bewirtschaftungsvertrag mit einem forstlichen Sachverständigen oder einer Forstbehörde abzuschließen oder nach einem genehmigten Wirtschaftsplan zu wirtschaften.

(2) Wird die Genehmigung unter Auflagen erteilt, so ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrage zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die Vorschriften der §§ 346 bis 354 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Landwirtschaftssachen) - BLw 1/15
28. April 2017
BLw 1/15 28. April 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Landwirtschaftssachen) - 7 W 8/16 (L)
13. Dezember 2016
7 W 8/16 (L) 13. Dezember 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (Senat für Landwirtschaftssachen) - 10 W 23/12
8. November 2012
10 W 23/12 8. November 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (Senat für Landwirtschaftssachen) - 2 Ww 6/12
7. November 2012
2 Ww 6/12 7. November 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (Senat für Landwirtschaftssachen) - 2 Ww 12/10
30. Juli 2012
2 Ww 12/10 30. Juli 2012
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Senat für Landwirtschaftssachen) - 3 WLw 111/05
16. Mai 2006
3 WLw 111/05 16. Mai 2006