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GrenzVerkAUTVtrG 1 Art 2

Gesetz zu dem Vertrag vom 17. Februar 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße

Für die Ausfuhr der zur Erhaltung und zum Betrieb (einschließlich Winterdienst) der Straßen erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe, Geräte und Einrichtungen, die der Sicherung des Verkehrs dienen, werden Umsatzsteuervergütungen nicht gewährt.

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