Steuerschuldner sind
- 1.
-
regelmäßig: die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen; - 2.
-
beim Erwerb kraft Gesetzes: der bisherige Eigentümer und der Erwerber; - 3.
-
beim Erwerb im Enteignungsverfahren: der Erwerber; - 4.
-
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren: der Meistbietende; - 5.
-
bei der Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand - a)
-
des Erwerbers: der Erwerber; - b)
-
mehrerer Unternehmen oder Personen: diese Beteiligten;
- 6.
-
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft: die Personengesellschaft; - 7.
-
bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 95 vom Hundert an einer Gesellschaft:
der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat.