Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

GrEStG 1983 § 7 Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum

Grunderwerbsteuergesetz

(1) Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört, von den Miteigentümern flächenweise geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, zu dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist.

(2) Wird ein Grundstück, das einer Gesamthand gehört, von den an der Gesamthand beteiligten Personen flächenweise geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Wird ein Grundstück bei der Auflösung der Gesamthand flächenweise geteilt, so ist die Auseinandersetzungsquote maßgebend, wenn die Beteiligten für den Fall der Auflösung der Gesamthand eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart haben.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten insoweit nicht, als ein Gesamthänder - im Fall der Erbfolge sein Rechtsvorgänger - seinen Anteil an der Gesamthand innerhalb von zehn Jahren vor der Umwandlung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 gilt außerdem insoweit nicht, als die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Auflösung der Gesamthand vereinbart worden ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 K 1987/25 GE
8. Oktober 2025
11 K 1987/25 GE 8. Oktober 2025
Urteil vom Finanzgericht München - 4 K 1198/22
25. Juni 2025
4 K 1198/22 25. Juni 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 42/21
4. Juni 2025
II R 42/21 4. Juni 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 30/21
31. Juli 2024
II R 30/21 31. Juli 2024
Beschluss vom Bundesfinanzhof - II B 98/21
28. Juli 2022
II B 98/21 28. Juli 2022
Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 24/20
16. März 2022
II R 24/20 16. März 2022
Beschluss vom Unknown court (2. Senat) - II B 26/21
23. Februar 2022
II B 26/21 23. Februar 2022
Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 28/15
20. Februar 2019
II R 28/15 20. Februar 2019
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 66/13
21. Februar 2014
3 K 66/13 21. Februar 2014
Urteil vom Finanzgericht Münster - 8 K 4378/05 GrE
24. Januar 2008
8 K 4378/05 GrE 24. Januar 2008