Anstelle einer Vereinbarung nach § 293 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können sich die Beteiligten auch darauf verständigen, das bisherige Institutionskennzeichen weiter zu verwenden.
GRG Art 76 Fortführung des Institutionskennzeichens
Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen
Referenzen
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