Hat der Rat der Stadt oder Gemeinde vor dem 1. Januar 1991 für kleinere Beträge eine Zahlungsweise zugelassen, die von § 28 Abs. 2 und 3 abweicht, bleibt die Regelung bestehen, bis sie aufgehoben wird.
GrStG 1973 § 45 Fälligkeit von Kleinbeträgen
Grundsteuergesetz
Referenzen
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