Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.
GrStG 1973 § 7 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
Grundsteuergesetz
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