GrStG 1973 § 7 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

Grundsteuergesetz

Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von