Die §§ 10 und 11 gelten für die Landes- und Bundesverbände entsprechend.
GSG § 12 Überleitungsvorschrift für die Verbände der Krankenkassen
Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.