GSG § 4

Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung

Bedarfssatz nach § 145 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist für das Geschäftsjahr 1993 das Verhältnis der Ausgaben für Leistungen ohne die nach § 269 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgleichsfähigen Aufwendungen zur Summe der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder ohne die in § 270 Satz 4 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge. Die Ausgaben sind zu mindern um die von Dritten erstatteten Ausgaben für Leistungen, um die Ausgaben für Mehr- und Erprobungsleistungen und für Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Zu den Ausgaben zählt auch der Finanzierungsanteil nach § 270 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Hechingen - 1 Qs 61/05
1. Juli 2005
1 Qs 61/05 1. Juli 2005